So erhalten Sie Coaching auf Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS):
Unser Coaching erbringen wir in der Regel über den "Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein" (AVGS) der Arbeitsagenturen bzw. Jobcenter. Den Gutschein können Sie persönlich, schriftlich, per mail oder auch telefonisch bei Ihrer Arbeitsagentur bzw. Ihrem Jobcenter beantragen.
Die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS) für Coaching ist eine Ermessensleistung, d.h. Ihr*e Ansprechpartner*in bei der Arbeitsagentur / dem Jobcenter entscheidet nach eigenem Ermessen über die Ausstellung des Gutscheins.
Arbeitslose ohne Leistungsbezug:
Auch wenn Sie arbeitslos sind, aber keine Leistungen von Arbeitsagentur oder Jobcenter beziehen (z.B. weil kein Anspruch auf Alg I besteht oder der Anspruch bereits ausgelaufen ist und Sie aufgrund fehlender Bedürftigkeit auch keinen Anspruch auf Alg II haben), könne Sie einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) beantragen, wenn Sie bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet sind. Über die Bewilligung entscheidet dann Ihr*e zuständige*r Bearbeiter*in.
Arbeitsuchende:
Auch wenn Sie nicht arbeitslos aber von Arbeitslosigkeit bedroht sind - z.B. drei Monate vor Auslaufen Ihres befristeten Arbeitsvertrages - können Sie einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich arbeitssuchend melden.
Gerne besprechen wir mit Ihnen in einem unverbindlichen Beratungsgespräch, wie wir Sie bestmöglich unterstützen können: